Satzung des Vereins "Förderkreis der Grundschule Isernhagen NB e.V."

§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr

Nr. 1

Der Verein führt den Namen Förderkreis der Grundschule Isernhagen NB (im Folgenden „Verein“ genannt). Der Verein ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Hannover im Vereinsregister unter der Nr. VR 120103 eingetragen und führt den Zusatz „e.V.“.

Nr. 2

Der Verein hat seinen Sitz in Isernhagen.

Nr. 3

Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.

Nr. 4

Das Geschäftsjahr des Vereins beginnt am 01. September eines Jahres und endet am 31. August des folgenden Jahres.

§ 2 Zweckbestimmung

Nr. 1

Zweck des Vereins ist die Förderung der Erziehung. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch die Unterhaltung eines Fonds, welcher ausschließlich dem Zweck dient, der Grundschule Isernhagen NB bei der Erfüllung ihrer Aufgaben Beihilfen zu gewähren. Beihilfen können für Einrichtungen der Grundschule, die den Schülern zur Verfügung stehen und/oder die die Lehrtätigkeit an der Schule ergänzen, für die Ausstattung der Schule sowie für Schulveranstaltungen gewährt werden.

Nr. 2

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

Nr. 3

Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Einem Mitglied werden nur die nachgewiesenen und im Verhältnis zur Erfüllung der ihm übertragenen Aufgaben angemessenen Kosten erstattet.

Nr. 4

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 3 Mitgliedschaft

Nr. 1

Mitglied des Vereins kann jede natürliche, juristische Person sowie Personenvereinigungen werden, die sich zu den Zielen des Vereins bekennen.

Nr. 2

Die Mitgliedschaft muss gegenüber dem Vorstand schriftlich beantragt werden. Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand mit einfacher Stimmenmehrheit abschließend. Der Vorstand ist nicht verpflichtet, Ablehnungsgründe dem/der Antragsteller/-in mitzuteilen, ein Aufnahmeanspruch ist ausgeschlossen.

Nr. 3

Die Mitgliedschaft endet

a) durch Austrittserklärung, gerichtet an ein Vorstandsmitglied, mit sofortiger Wirkung

b) mit dem Tod des Mitglieds

c) bei juristischen Personen durch deren Auflösung

d) oder durch Ausschluss aus dem Verein.

Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem Mitglied des Vorstands mit sofortiger Wirkung.

Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstands von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger Mahnung mit der Zahlung des Mitgliedbeitrages im Rückstand ist.

Die Streichung ist dem Mitglied schriftlich mitzuteilen. Die Absendung an die zuletzt bekannte Anschrift des Mitglieds genügt.

Ein Mitglied kann, wenn es gegen die Vereinsinteressen verstoßen hat, durch Beschluss des Vorstandes aus dem Verein ausgeschlossen werden. Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied Gelegenheit zu geben, sich innerhalb von 2 Wochen zu äußern.

Bei Beendigung der Mitgliedschaft, gleich aus welchem Grund, erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedsverhältnis. Eine Rückgewähr von Beiträgen, Spenden oder sonstigen Unterstützungsleistungen ist grundsätzlich ausgeschlossen. Der Anspruch des Vereins auf rückständige Beitragsforderungen bleibt hiervon unberührt.

§ 4 Mitgliedsbeiträge

Nr. 1

Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe des Jahresbeitrages wird in der Mitgliederversammlung festgesetzt.

Der Mitgliedsbeitrag ist am 01. September eines jeden Jahres fällig.

Mit dem Tage des Beitritts wird der gesamte Beitrag für das laufende Geschäftsjahr fällig.

Endet die Mitgliedschaft, werden die für das Geschäftsjahr des Ausscheidens im Voraus bereits geleisteten Beiträge nicht zurückgezahlt.

§5 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind

a) der Vorstand

b) die Mitgliederversammlung

§ 6 Der Vorstand

Nr. 1

Der Vorstand besteht aus

a) dem 1. Vorsitzenden

b) dem 2. Vorsitzenden

c) einem Beisitzer

d) dem Kassenwart

Nr. 2

Vertretungsberechtigter Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der/die 1. Vorsitzende, der/die 2. Vorsitzende, der/die Beisitzer/-in, der/die Kassenwart/-in.

Der Verein wird durch den/die 1. Vorsitzende(n) oder den/die 2. Vorsitzende(n) zusammen mit je einem weiteren Vorstandsmitglied gerichtlich und außergerichtlich vertreten.

§ 7 Amtsdauer des Vorstands

Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren, vom Tage der Wahl an gerechnet, gewählt. Er bleibt jedoch bis zur Neuwahl des Vorstandes im Amt.

Wiederwahl ist auch mehrfach möglich.

Scheidet ein Vorstandsmitglied vor Ablauf seiner/ihrer Wahlzeit aus, ist der Vorstand berechtigt, ein kommissarisches Vorstandsmitglied aus dem Kreis der Mitglieder zu berufen. Auf diese Weise bestimmte Vorstandsmitglieder bleiben bis zur nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung im Amt.

§ 8 Beschlussfassung des Vorstands

Der Vorstand fasst seine Beschlüsse im Allgemeinen in Vorstandssitzungen, die vom 1. Vorsitzenden oder vom 2. Vorsitzenden schriftlich oder per E-Mail einberufen werden. In jedem Fall ist eine Einberufungsfrist von 3 Tagen einzuhalten. Einer Mitteilung der Tagesordnung bedarf es nicht. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Vorstandsmitglieder anwesend sind.

Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des/der 1. Vorsitzende(n). Ist diese(r) nicht anwesend, entscheidet die Stimme des/der 2. Vorsitzende(n).

Der Vorstand entscheidet über die Verwendung der Geldmittel.

Ein Vorstandsbeschluss kann auch im schriftlichen Umlaufverfahren (per E-Mail) gefasst werden, wenn der beschlussfähige Vorstand seine Zustimmung zu der zu beschließenden Regelung erklärt.

§ 9 Mitgliederversammlung

Nr. 1

In der Mitgliederversammlung hat jedes anwesende Mitglied eine Stimme. Die Mitgliederversammlung ist insbesondere für folgende Angelegenheiten zuständig:

a) Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorstandes; Entlastung des Vorstandes.

b) Wahl des Vorstandes, des Kassenprüfers, eines Ersatz-Kassenprüfers und des Schriftführers.

c) Festsetzung der Höhe der Mitgliedsbeiträge.

d) Beschlussfassung über die Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins.

Nr. 2 Kassenprüfer und Schriftführer

Der Kassenprüfer und sein Ersatz sowie der Schriftführer des Vereins werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 2 Jahren mit der Maßgabe gewählt, dass ihr Amt bis zur Durchführung der Neuwahl fortdauert. Diese dürfen weder dem Vorstand noch einem vom Vorstand berufenen Gremium angehören. Mehrfache Wahl ist zulässig.

Der/die Kassenprüfer haben die Aufgabe, Rechnungsbelege sowie deren ordnungsgemäße Verbuchung und die Mittelverwendung zu überprüfen, sowie mindestens einmal jährlich den Kassenbestand des abgelaufenen Geschäftsjahres festzustellen. Die Prüfung erstreckt sich nicht auf die Zweckmäßigkeit der vom Vorstand getätigten Ausgaben. Der/die Kassenprüfer haben den Vorstand und die Mitgliederversammlung über das Ergebnis der Kassenprüfung zu unterrichten.

Nr. 3 Die Einberufung der Mitgliederversammlung

Mindestens einmal im Jahr, möglichst innerhalb der ersten 3 Monate eines neuen Geschäftsjahres, findet die ordentliche Mitgliederversammlung statt.

Die Einladung erfolgt mindestens 14 Tage vorher durch Bekanntgabe im Mitteilungsblatt der Gemeinde Isernhagen oder durch Aushang in der Grundschule Isernhagen NB (an der Infotafel im Eingangsbereich) oder per E-Mail.

Auswärts wohnende Mitglieder sind mittels Brief oder per E-Mail einzuladen: Bei Mitteilung per Brief gilt die Einladung als dem Mitglied zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied dem Verein schriftlich bekannt gegebene Adresse oder E-Mailadresse gerichtet ist.

Bei der Einladung zur Mitgliederversammlung ist die vom Vorstand festgesetzte Tagesordnung mitzuteilen.

Nr. 4 Die Beschlussfassung der Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung wird vom 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom 2. Vorsitzenden oder dem Beisitzer geleitet.

Das Protokoll wird vom Schriftführer geführt. Ist dieser nicht anwesend, bestimmt der Versammlungsleiter einen Protokollführer.

Die Art der Abstimmung bestimmt der Versammlungsleiter. Die Abstimmung muss nur dann schriftlich und geheim durchgeführt werden, wenn dies mit einer Mehrheit von 25% der an der Beschlussfassung teilnehmenden stimmberechtigten Mitglieder ausdrücklich verlangt wird.

Jede ordnungsgemäße einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der anwesenden, stimmberechtigten Mitglieder beschlussfähig.

Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen; Stimmenenthaltungen und ungültige Stimmen bleiben außer Betracht. Bei Stimmengleichheit gilt der gestellte Antrag als abgelehnt. Eine Stimmrechtsübertragung ist ausgeschlossen.

Abstimmungen erfolgen ansonsten durch Handzeichen/Handheben und werden in offener Abstimmung durchgeführt.

Satzungsänderungen, die Auflösung des Vereins sowie die Abberufung und Wahl von Vorstandsmitgliedern können nur beschlossen werden, wenn die Anträge den Mitgliedern mit der Einberufung zur Mitgliederversammlung durch die Tagesordnung angekündigt worden sind.

Zur Änderung der Satzung (einschließlich des Vereinszweckes) ist eine Dreiviertel-Mehrheit der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder erforderlich.

Zur Auflösung des Vereins ist eine Vierfünftel-Mehrheit der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder erforderlich.

Für die Wahl gilt Folgendes: hat im ersten Wahlgang kein Kandidat die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erreicht, findet eine Stichwahl zwischen den Kandidaten statt, welche die beiden höchsten Stimmzahlen erreicht haben.

Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom jeweiligen Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist. Es soll folgende Feststellungen enthalten: Ort und Zeit der Versammlung, die Person des Versammlungsleiters und des Protokollführers, die Zahl der erschienenen Mitglieder, die Tagesordnung die einzelnen Abstimmungsergebnisse und die Art der Abstimmung. Bei Satzungsänderungen ist die zu ändernde Bestimmung anzugeben.

§ 10 Nachträgliche Anträge zur Tagesordnung

Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor dem Tag der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich beantragen, dass weitere Angelegenheiten nachträglich auf die Tagesordnung gesetzt werden. Der Versammlungsleiter hat zu Beginn der Mitgliederversammlung die Tagesordnung entsprechend zu ergänzen.

Über die Zulassung der Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, welche erst in der Mitgliederversammlung gestellt werden, beschließt die Mitgliederversammlung. Zur Annahme des Antrages ist eine Dreiviertel-Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.

§ 11 Außerordentliche Mitgliederversammlung

Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Diese muss einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn die Einberufung von 15% aller Mitglieder schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand verlangt wird.

§ 12 Zahlungsverkehr

Für den Zahlungsverkehr unterhält der Verein ein Bankkonto. Der Kassenwart ist für eine ordentliche Führung der Geldgeschäfte verantwortlich.

§ 13 Auflösung des Vereins

Nr. 1

Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit vier Fünftel Stimmenmehrheit der Anwesenden beschlossen werden. Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der/die 1. Vorsitzende und der/die 2. Vorsitzende gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren. Die vorstehenden Vorschriften gelten entsprechend für den Fall, dass der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.

Nr. 2

Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Gemeinde Isernhagen, die es unmittelbar und ausschließlich zur Förderung der Erziehung durch Unterstützung und Unterhaltung der Grundschule Isernhagen NB zu verwenden hat.

 

Die vorstehende Satzung wurde in der Mitgliederversammlung vom 13.11.2014 verabschiedet.

Isernhagen, den 13.11.2014